Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0006

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/02/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0049 B 21. November 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde bzw. die Entscheidung eines VwG verletzt, wenn die Behörde bzw. das VwG eine ihr bzw. ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnen und damit eine Sachentscheidung verweigern vergleiche idZ etwa VfGH 15.3.2017, E 46 aus 2016,, VfSlg. 20.158; VwGH 23.3.2010, 2008/18/0305).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020006.L02