Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0418

Rechtssatz

Eine verfehlte Bezeichnung der belangten Behörde im Maßnahmenbeschwerdeverfahren berechtigt das VwG nicht zwangsläufig zur Zurück- oder Abweisung einer Beschwerde vergleiche VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029, mwN und Verweis auf Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG 2014). Umso weniger besteht eine Grundlage dafür, eine Revision an den VwGH wegen verfehlter Bezeichnung der belangten Behörde zurückzuweisen, zumal der Revisionswerber gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG zwar gehalten ist, das VwG zu bezeichnen, das das Erkenntnis bzw. den Beschluss erlassen hat, nicht jedoch die belangte Behörde vor dem VwG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010418.L11