Verwaltungsgerichtshof
20.04.2022
Ra 2021/01/0418
Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist nur dann gegeben, wenn es keines dazwischen geschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen, nicht jedoch, wenn dem Adressaten der behördlichen Aufforderung etwa "lediglich" eine strafrechtliche Sanktion droht vergleiche VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173, mwN). Ergeht ein (bloßes) Verlangen nach Paragraph 111, Absatz 2, StPO 1975 in Form eines (mit E-Mail übermittelten) Schreibens der Kriminalpolizei, so wird ein Vorgehen nach Paragraph 93, StPO 1975 als ein derartiges dazwischen geschaltetes weiteres Handeln der Kriminalpolizei gewertet werden müssen und kann daher die Qualifikation des (bloßen) Verlangens einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht begründen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010418.L13