Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0399

Rechtssatz

Nach der - zu Paragraph 89, Absatz 5, SPG 1991 in Verbindung mit Paragraph 79 a, AVG jeweils in der Fassung vor Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ergangenen - Judikatur des VwGH ist die Rechtsprechung zum Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren auf den Ersatzanspruch in Verfahren wegen der Verletzung von Richtlinien zu übertragen, sodass es darauf ankommt, wie viele Richtlinienverletzungen erfolgreich angefochten wurden vergleiche VwGH 20.9.2006, 2004/01/0308, mwN; zur Ermittlung der demnach maßgeblichen Verwaltungsakte vergleiche weiters etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090, und 25.6.2020, Ra 2020/14/0178, jeweils mwN). Diese Rechtsprechung kann auf die (insofern inhaltsgleiche) geltende Rechtslage übertragen werden vergleiche zur Übertragung der Rechtsprechung zu Paragraph 79 a, [alt] AVG bei bloß teilweisem Obsiegen im Maßnahmenbeschwerdeverfahren auf Paragraph 35, VwGVG 2014 bereits VwGH 25.5.2016, Ra 2016/11/0042, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021010399.L02