Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0399

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0134 B 29. November 2018 RS 4 (hier nur bis zum Strichpunkt)

Stammrechtssatz

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rsp des VwGH bereits beantwortet wurde (und keine Veranlassung besteht, von dieser Rsp abzugehen). Dass diese Rsp allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien hg Rsp bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist; dasselbe hat auch bei Normen zu gelten, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von anderen Normen unterscheiden, zu denen entsprechende Rsp ergangen ist vergleiche VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051, VwSlg. 19277 A/2016).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021010399.L01