Verwaltungsgerichtshof
13.10.2021
Ra 2021/01/0324
Für die Zuständigkeit des VwG zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kommt es entscheidend darauf an, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtliche Anordnung gedeckt waren. Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung ist der Wortlaut des richterlichen Befehls. Auch dessen Sinngehalt ist für die Auslegung von Bedeutung. Für die Zuständigkeit des VwG zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls im Sinne eines Exzesses gekommen ist.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010324.L01