Verwaltungsgerichtshof
26.09.2022
Ra 2021/01/0296
In Feststellungsverfahren nach Paragraph 42, StbG 1985 ist das VwG entsprechend dem Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln vergleiche VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, Rn. 34, mwN). Nach dem damit maßgebenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat das VwG von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise vollständig zu ermitteln
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010296.L05