Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0296

Rechtssatz

Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, StbG 1949 ist davon unabhängig, ob der betreffende Staatsbürger mit seinem Dienstantritt die Absicht bekundet, seine Zugehörigkeit zum Heimatstaat zu lösen und sich an den fremden Staat zu binden. Eine derartige Voraussetzung ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen, vielmehr gründet sich diese Gesetzesbestimmung auf die Erwägung des Gesetzgebers, dass die Übernahme von Verpflichtungen gegenüber einem fremden Staatswesen zu einem Widerstreit mit den Pflichten des österreichischen Staatsbürgers führen kann vergleiche zu alldem VwGH 18.11.1959, 999/58).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010296.L04