Verwaltungsgerichtshof
26.09.2022
Ra 2021/01/0296
Als öffentlicher Dienst im Sinne der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, StbG 1949 kommt nicht nur eine öffentlich-rechtliche Stellung in Betracht. Vielmehr kommt es nur auf die Verwendung im öffentlichen Dienst eines fremden Staates an. Es ist also ohne Belang, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstvertrag handelt.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010296.L03