Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0296

Rechtssatz

Das Merkmal des "Eintritts in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates" ist gegeben, wenn der Dienst bei einer staatlichen Einrichtung wie etwa an einem staatlichen Gymnasium, demnach an einer Staatsanstalt erfolgt. Die Erteilung von Unterricht an Schulen gegenständlicher Art ist als öffentlicher Dienst zu werten, wie dies durch die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Satz StbG 1949 bezüglich der Hochschullehrer getroffene Regelung klar zum Ausdruck kommt. Auch der Hochschullehrer erteilt in erster Linie Unterricht, er hat in der Regel Angelegenheiten, die in den engeren hoheitlichen Bereich der Schulbehörden fallen, nicht zu besorgen. Wäre das Gesetz von dem Gedanken ausgegangen, dass die Erteilung von Unterricht kein "öffentlicher Dienst" sei, so erschiene die in der angeführten Gesetzesstelle getroffene Regelung für Hochschullehrer wohl als überflüssig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010296.L02