Verwaltungsgerichtshof
10.11.2021
Ra 2021/01/0211
Die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO 1975, namentlich bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, also das Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz ("Kriminalpolizei"), zählt nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010211.L07