Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0211

Rechtssatz

Die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO 1975, namentlich bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, also das Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz ("Kriminalpolizei"), zählt nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010211.L07