Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0184

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/01/0185

Ra 2021/01/0186

Ra 2021/01/0187

Ra 2021/01/0188

Ra 2021/01/0189

Ra 2021/01/0190

Rechtssatz

Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 stellt klar, dass Absatz eins, leg. cit. für Verfahren vor dem BVwG nur gilt, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen vergleiche zu diesem Anwendungsbereich des Paragraph 20, AsylG 2005 bereits VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010184.L02