Verwaltungsgerichtshof
29.09.2021
Ra 2021/01/0181
Die Prüfung der Relevanz eines Verfahrensfehlers durch den VwGH kann auch bei Amtsrevisionen - unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsverteilung zwischen VwGH und VfGH in Fragen des Kernbereichs der Versammlungs- und Vereinsfreiheit - nur soweit erfolgen, als keine inhaltliche Prüfung des Kernbereichs durch den VwGH erfolgt. Eine solche Prüfung obliegt alleine und ausschließlich dem VfGH.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010181.L18