Verwaltungsgerichtshof
29.09.2021
Ra 2021/01/0181
Der VfGH greift bei Entscheidungen, welche Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit betreffen, immer wieder damit in Zusammenhang stehende bzw. diesen Entscheidungen zugrunde liegende verfahrensrechtliche Fragen auf. Gleichzeitig betont der VfGH aber auch, dass er auch bei Entscheidungen, welche Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit betreffen vergleiche VfGH 12.12.2016, E 580 aus 2016,, VfSlg. 20.117, die Auflösung eines Vereins betreffend) nicht zu prüfen hat, ob der angefochtene Beschluss (des VwG) "in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht".
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010181.L13