Verwaltungsgerichtshof
29.09.2021
Ra 2021/01/0181
Der VfGH hat (mit Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH) klargestellt, dass, gerade weil die Amtspartei nicht legitimiert ist, die Verfassungswidrigkeit mittels Beschwerde beim VfGH geltend zu machen, die Behauptung der Verfassungswidrigkeit umso weniger die Zulässigkeit der Revision vor dem VwGH bewirken kann (VfGH 7.10.2020, G 196 aus 2020,). Damit ist für die Zuständigkeitsabgrenzung nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG (in einer materiellen Betrachtungsweise) entscheidend, dass Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören, vor dem VwGH nicht behandelt werden dürfen. In diesem Sinne obliegt die Entscheidung in Fragen der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in den Kernbereich des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit nach Artikel 11, MRK allein dem VfGH vergleiche VwGH 9.11.2020, Ra 2020/01/0370). Aus diesen Erwägungen sieht der VwGH keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, nach der Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurden.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010181.L10