Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0181

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/12/0042 B 18. Mai 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit der Revision kann nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer generellen Norm begründet werden vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042). Dies gilt auch für die Revision einer Amtspartei, deren Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den VfGH mangels Verletzung in einem subjektiven Recht unzulässig wäre. Ist die Amtspartei nicht legitimiert, die Verfassungswidrigkeit mittels Beschwerde beim VfGH geltend zu machen, bewirkt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit umso weniger die Zulässigkeit der Revision vor dem VwGH.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010181.L08