Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0181

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0105 B 27. Februar 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die behördliche Auflösung eines Vereins selbst (Paragraph 29, VerG) wie auch die Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist (Paragraph 12, VerG), sind, so wie die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Verein iSd Artikel 11, EMRK vorliegt, Entscheidungen, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Artikel 11, Absatz 2, EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind. Eine Entscheidung darüber obliegt Anmerkung, wie bisher) dem VfGH vergleiche VfSlg. 20.057 aus 2016,, sowie zuletzt VfGH 12.12.2016, E 580 aus 2016,, jeweils mwN). Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit betreffen sohin Rechtssachen, die gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG (nach wie vor) von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind, zumal auch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz bzw. das Revisionsmodell keine Auswirkungen auf die diesbezügliche Kompetenzabgrenzung zwischen VfGH und VwGH entfaltete vergleiche Hengstschläger, Vereins- und Versammlungsfreiheit - Ausführungs- oder Eingriffsvorbehalt, in: FS Holzinger (2017), S. 343).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010181.L02