Verwaltungsgerichtshof
18.06.2022
Ra 2021/01/0103
GRS wie Ra 2018/01/0316 B 5. November 2018 RS 2 (hier zusätzlich auch in Bezug auf ERV-Kosten)
Bei Porti und Kopierkosten handelt es sich nicht um Barauslagen im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO, sondern um Auslagen, die mit der Führung einer Rechtsanwaltskanzlei verbunden sind. Diese sind im Falle der Gewährung der Verfahrenshilfe mit dem (fiktiven) Honoraranspruch für die jeweils erbrachte Leistung abgegolten vergleiche hiezu bereits VwGH 30.1.2006, 2004/09/0136).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010103.L03