Verwaltungsgerichtshof
30.03.2022
Ra 2021/01/0103
GRS wie Ra 2017/01/0240 B 24. August 2017 RS 1
Zum Vorbringen der Revision, diese sei zulässig, weil das BVwG die Nichtzulassung der ordentlichen Revision nicht ausreichend begründet habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben wären (Hinweis E vom 29. Juni 2017, Ra 2017/04/0039, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010103.L01