Verwaltungsgerichtshof
04.04.2024
Ra 2021/01/0071
Wenn - unter Berücksichtigung des Akteninhaltes - Zweifel auftreten, ob sich ein bestimmtes Geschehen tatsächlich ereignet hat, ist das VwG verpflichtet, geeignete Ermittlungen durchzuführen, um die obwaltenden Zweifel einer Klärung zuzuführen vergleiche etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0051, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021010071.L04