Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0071

Rechtssatz

Wenn - unter Berücksichtigung des Akteninhaltes - Zweifel auftreten, ob sich ein bestimmtes Geschehen tatsächlich ereignet hat, ist das VwG verpflichtet, geeignete Ermittlungen durchzuführen, um die obwaltenden Zweifel einer Klärung zuzuführen vergleiche etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0051, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021010071.L04