Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/01/0019 B 27. September 2021 RS 2 (hier: zweiter Satz auch bezugnehmend auf staatsanwaltschaftliche Anordnungen)

Stammrechtssatz

Für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden vergleiche VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021010071.L02