Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/01/0017 B 14. Dezember 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2015, besteht - im Gefolge der Aufhebung der Wortfolge "Kriminalpolizei oder" in dieser Bestimmung durch das Erkenntnis des VfGH vom 30. Juni 2015, G 233/2014-15 ua. = VfSlg. 19.991 - seit 1. August 2016 die Einspruchsmöglichkeit an das Gericht gegen Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz ("Kriminalpolizei") nicht (mehr) vergleiche VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0059, Rn. 12, mwN). Nach dieser Rechtslage ist die bereits bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Maßnahmenbeschwerden im Zusammenhang mit einer gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich angeordneten Hausdurchsuchung maßgeblich vergleiche zur Änderung der Rechtslage durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013 und die davor bestehende Zuständigkeitsabgrenzung VfGH 30.6.2015, VfSlg. 19.991, Rn. 63 f).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021010071.L01