Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2021

Geschäftszahl

Ro 2021/01/0019

Rechtssatz

Für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden vergleiche VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010019.J02