Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2023

Geschäftszahl

Ro 2021/01/0014

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen ermächtigt Paragraph 10, Absatz eins, ProduktsicherheitsG 2004 "den Konsumentenschutzminister zum internationalen Datenaustausch insbesondere im Rahmen des EU-Produktsicherheitsnotfallsverfahrens (RAPEX)" (ErläutRV 512 Blg NR 22. Gesetzgebungsperiode 8 f). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist der BMSGPK nicht nur ermächtigt, sondern vielmehr verpflichtet, Meldungen im Rahmen des RAPEX-Verfahrens an die Kommission vorzunehmen (arg.: "hat ... zu melden"). Als nationaler Kontaktpunkt ist es die Aufgabe des BMSGPK, die einzelnen eingehenden RAPEX-Meldungen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten bzw. im umgekehrten Weg an die Kommission Meldungen über entsprechende Maßnahmen in Österreich zu erstatten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021010014.J02