Verwaltungsgerichtshof
02.04.2021
Ro 2021/01/0010
GRS wie Ra 2020/01/0263 B 2. September 2020 RS 2
Im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren geht es darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und insofern ihren rechtlichen Status zu gestalten. Daher ist die Staatsbürgerschaftsbehörde auch bei Vorlage eines Lichtbildes nicht ihrer Verpflichtung enthoben, sich von der Identität des Verleihungswerbers auf geeignete Weise zu überzeugen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010010.J01