Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.2021

Geschäftszahl

Ro 2021/01/0007

Rechtssatz

Der bloße Hinweis des VwG, es liege "noch keine gefestigte Rechtsprechung des VwGH zum Sachverhalt gemäß LIB zu Afghanistan in der Fassung 21.07.2020 ..., ob insoweit bei Fällen wie dem vorliegenden subsidiärer Schutz zuzuerkennen bzw. zuerkennbar" sei, vor, kann die Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht begründen. Mit dieser auf die spezifische Situation in einem Herkunftsstaat abgestellte Frage wird keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, weil sich die Kriterien für die Prüfung und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht länderspezifisch unterschiedlich darstellen vergleiche VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0081, 0082, Rn. 11; 16.11.2016, Ra 2016/18/0288, Rn. 6, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010007.J01