Verwaltungsgerichtshof
27.12.2022
Ra 2020/22/0248
GRS wie Ra 2021/21/0094 B 6. April 2021 RS 1
Nach dem mit Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG 2005 umgesetzten Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. C der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) soll der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten, wenn "es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft".
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020220248.L02