Verwaltungsgerichtshof
25.05.2021
Ra 2020/22/0137
GRS wie 90/09/0002 E 13. Dezember 1990 VwSlg 13339 A/1990 RS 3 (hier ohne letzten Satz)
Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - dh eine notwendige Grundlage - ist und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (Hinweis E 7.5.1986, 85/11/0287). Ob die erstgenannte Voraussetzung zutrifft, hat die zur Beantwortung der Hauptfragenentscheidung zuständige Beh an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220137.L03