Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0112

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0026 E 16. Februar 2017 RS 8

Stammrechtssatz

Die "Sache" des unterinstanzlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220112.L02