Verwaltungsgerichtshof
09.09.2021
Ra 2020/22/0112
GRS wie Ra 2016/05/0026 E 16. Februar 2017 RS 8
Die "Sache" des unterinstanzlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220112.L02