Verwaltungsgerichtshof
24.03.2021
Ra 2020/22/0097
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/22/0098
Ra 2020/22/0099
GRS wie 2009/22/0260 E 31. Mai 2011 RS 1
Der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden (Hinweis E vom 9. September 2010, 2008/22/0470). Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei, reicht dies allein aber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220097.L01