Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0044

Rechtssatz

Ein Drittstaatsangehöriger, der einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Absolvierung eines Studiums innehatte und um dessen Verlängerung ansucht, hat grundsätzlich für jedes Studienjahr einen ausreichenden Studienerfolg nachzuweisen. Das VwG ist jedenfalls nicht gehalten, seine Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014 ("ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate" nach Einlangen der Beschwerde) zu missachten, um seiner Entscheidung einen anderen, für den Drittstaatsangehörigen günstigeren Beurteilungszeitraum zugrunde legen zu können.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220044.L01