Verwaltungsgerichtshof
10.03.2021
Ra 2020/22/0018
GRS wie Ra 2019/22/0063 E 17. September 2019 RS 1
Bei der Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220018.L03