Verwaltungsgerichtshof
19.09.2023
Ra 2020/22/0016
GRS wie Ra 2015/03/0051 E 30. Oktober 2015 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220016.L06