Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0238 E 18. Februar 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist, soweit der Bescheid durch gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde, unabhängig davon erfüllt, ob die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigende gerichtlich strafbare Handlung von der dadurch begünstigten Partei gesetzt oder veranlasst wurde, oder ob sie zumindest davon Kenntnis hatte. Es kommt nicht darauf an, ob und gegebenenfalls welche Rolle die begünstigte Partei bei der strafbaren Handlung gespielt hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220016.L03