Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/22/0039 E 24. Mai 2022 RS 3

Stammrechtssatz

Entscheidet das VwG in einer Angelegenheit, die noch nicht oder nicht in der vom VwG in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des VwG und ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220016.L02