Verwaltungsgerichtshof
19.09.2023
Ra 2020/22/0016
GRS wie Ra 2022/22/0039 E 24. Mai 2022 RS 3
Entscheidet das VwG in einer Angelegenheit, die noch nicht oder nicht in der vom VwG in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des VwG und ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220016.L02