Verwaltungsgerichtshof
17.11.2022
Ra 2020/21/0497
War angesichts jahrelangen Untertauchens und des zuletzt nur zufälligen Aufgriffs der nicht kooperativen Fremden, woraus auf eine hohe, aktuell gegebene Fluchtgefahr geschlossen werden konnte, das Nichtausreichen gelinderer Mittel evident, durfte das VwG davon ausgehehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt iSd. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 keiner weiteren Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurfte.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210497.L02