Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0497

Rechtssatz

War angesichts jahrelangen Untertauchens und des zuletzt nur zufälligen Aufgriffs der nicht kooperativen Fremden, woraus auf eine hohe, aktuell gegebene Fluchtgefahr geschlossen werden konnte, das Nichtausreichen gelinderer Mittel evident, durfte das VwG davon ausgehehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt iSd. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 keiner weiteren Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurfte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210497.L02