Verwaltungsgerichtshof
24.02.2022
Ra 2020/21/0492
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/21/0137 E 02.03.2023
Ra 2021/21/0204 E 02.03.2023
Über den - auch die periodische Überprüfung der Schubhaft nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 - umfassenden Anspruch auf Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG 2014 hat die Behörde den Schubhäftling in eindeutiger Weise bereits bei der Anordnung der Schubhaft zu informieren. Wurde dies unterlassen, ist die Behörde verpflichtet, diese Belehrung aus Anlass der Einleitung des Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 gegenüber dem Schubhäftling und dem Rechtsberater nachzuholen. Mangels einer entsprechenden Information hat das VwG die diesbezügliche Aufklärung des Schubhäftlings in Verbindung mit dem zu der von der Behörde erstatteten Stellungnahme aus Anlass der Aktenvorlage einzuräumenden Parteiengehör vorzunehmen und auch den Rechtsberater von der Verfahrenseinleitung zu verständigen. Es ist nämlich auch Sache des VwG, dafür Sorge zu tragen, dass das dem Schubhäftling zustehende Recht auf Rechtsberatung tatsächlich wahrgenommen werden kann vergleiche VwGH 3.5.2016, Ro 2016/18/0001; vergleiche VfGH 22.9.2021, E 2594 aus 2021,).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210492.L11