Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0492

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2021/21/0137 E 02.03.2023

Ra 2021/21/0204 E 02.03.2023

Rechtssatz

Über den - auch die periodische Überprüfung der Schubhaft nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 - umfassenden Anspruch auf Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG 2014 hat die Behörde den Schubhäftling in eindeutiger Weise bereits bei der Anordnung der Schubhaft zu informieren. Wurde dies unterlassen, ist die Behörde verpflichtet, diese Belehrung aus Anlass der Einleitung des Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 gegenüber dem Schubhäftling und dem Rechtsberater nachzuholen. Mangels einer entsprechenden Information hat das VwG die diesbezügliche Aufklärung des Schubhäftlings in Verbindung mit dem zu der von der Behörde erstatteten Stellungnahme aus Anlass der Aktenvorlage einzuräumenden Parteiengehör vorzunehmen und auch den Rechtsberater von der Verfahrenseinleitung zu verständigen. Es ist nämlich auch Sache des VwG, dafür Sorge zu tragen, dass das dem Schubhäftling zustehende Recht auf Rechtsberatung tatsächlich wahrgenommen werden kann vergleiche VwGH 3.5.2016, Ro 2016/18/0001; vergleiche VfGH 22.9.2021, E 2594 aus 2021,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210492.L11