Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0492

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2021/21/0137 E 02.03.2023

Ra 2021/21/0204 E 02.03.2023

Rechtssatz

Es besteht die Möglichkeit, eine Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 jederzeit während des gesamten Zeitraums der Anhaltung in Schubhaft, aber auch noch innerhalb von sechs Wochen nach deren Beendigung zu erheben. Beim Einbringen einer solchen Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem VwG haben die Rechtsberater den Betroffenen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG 2014 zu unterstützen und zu beraten sowie auf dessen Ersuchen im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, auch zu vertreten. Daraus folgt zwingend, dass die aus Anlass der Anordnung der Schubhaft erfolgte Beigebung des Rechtsberaters (bzw. der BBU GmbH) jedenfalls für die gesamte Dauer der Anhaltung aufrecht bleibt und die sich daraus ergebenden Pflichten jedenfalls bis zur Enthaftung weiterbestehen. Andernfalls wäre der sicherzustellende effektive Zugang zum VwG zwecks Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schubhaft, aber auch - insbesondere bei nachträglicher Änderung der maßgeblichen Umstände (beispielweise durch Wegfall der Fluchtgefahr, Eintritt der Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Abschiebung, Vorliegen von Haftunfähigkeit, Einbringung eines nicht missbräuchlich gestellten Antrags auf internationalen Schutz, Ablauf der höchstzulässigen Schubhaftdauer) - die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Anhaltung zu einem späteren Zeitpunkt nicht gewährleistet. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass das Rechtsschutzbedürfnis bei typisierender Betrachtung umso größer wird, je länger die Schubhaft dauert. Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für das amtswegig einzuleitende Verfahren vor dem VwG zur periodischen Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014. Dafür spricht schon die gesetzliche Fiktion, dass mit Vorlage der Verwaltungsakten "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht" gilt, es sich somit um ein vom Wortlaut des Paragraph 52, BFA-VG 2014 erfasstes Beschwerdeverfahren vor dem VwG handelt. Die Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind auch nicht von den in Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG 2014 ausdrücklich genannten Ausnahmefällen, in denen der Anspruch auf amtswegige kostenlose Beistellung eines Rechtsberaters ausgeschlossen wird, erfasst.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210492.L08