Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0492

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2021/21/0137 E 02.03.2023

Ra 2021/21/0204 E 02.03.2023

Rechtssatz

Der in den Erläuterungen zu Paragraph 52, BFA-VG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, (ErläutRV 594 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 24f) angesprochene, die Verfahrenshilfe in Verfahren vor den VwG regelnde Paragraph 8 a, VwGVG 2014 normiert im ersten Satz des Absatz eins,, dass einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies (erstens) auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, MRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, (zweitens) die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und (drittens) die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Anordnung steht allerdings auch noch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass "durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Bei der Regelung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG 2014 handelt es sich somit um eine subsidiäre Regelung. Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht (so die ErläutRV zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, betreffend die Schaffung des Paragraph 8 a, VwGVG 2014, 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2). Dort wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Paragraph 52, BFA-VG 2014 verwiesen, der vorsieht, dass entsprechend den Vorgaben des Artikel 47, GRC einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird. Im Anwendungsbereich des BFA-VG 2014 gelangt "§ 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung". Das trifft auch insoweit zu, als es der Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer "in Anbetracht der den Rechtsberatern nach dem FrÄG 2015 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG 2014 im Schubhaftbeschwerdeverfahren zukommenden Befugnisse und Verpflichtungen" nicht bedarf vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, mit dem Hinweis auf VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0152).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210492.L03