Verwaltungsgerichtshof
05.03.2021
Ra 2020/21/0465
Das VwG hätte auf den Tatbestand der Ziffer 9, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 ("Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist") zugunsten des Fremden Bedacht nehmen müssen, weil das gegenständliche Verfahren bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ohne Verschulden des Fremden deutlich mehr als sechs Jahre, somit unangemessen lange, dauerte vergleiche VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121, und VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0114).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210465.L02