Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0465

Rechtssatz

Das VwG hätte auf den Tatbestand der Ziffer 9, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 ("Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist") zugunsten des Fremden Bedacht nehmen müssen, weil das gegenständliche Verfahren bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ohne Verschulden des Fremden deutlich mehr als sechs Jahre, somit unangemessen lange, dauerte vergleiche VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121, und VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0114).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210465.L02