Verwaltungsgerichtshof
15.12.2020
Ra 2020/21/0444
GRS wie Ra 2017/22/0183 B 26. Juni 2020 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)
Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210444.L02