Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0444

Rechtssatz

Eine (echte) Klaglosstellung iSd. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG liegt nur dann vor, wenn eine formelle Aufhebung der beim VwGH angefochtenen Entscheidung vorgenommen wurde. Das ist nicht der Fall, wenn damit nicht das in Revision gezogene Erkenntnis formell aufgehoben, sondern ihm lediglich materiell derogiert wurde. In solchen Konstellationen ist die Revision wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Die Kostenentscheidung ist jedoch mangels formeller Klaglosstellung nicht nach Paragraph 55, VwGG, sondern nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zu treffen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0249).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210444.L01