Verwaltungsgerichtshof
05.03.2021
Ra 2020/21/0428
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/21/0429
Ra 2020/21/0430
Ra 2020/21/0431
Bei der Interessenabwägung kann einerseits der Ziffer eins, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 ("die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war") und der Ziffer 8, der genannten Bestimmung ("die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") durchaus Bedeutung zukommen. Allerdings hat das schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unrechtmäßigen oder unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210428.L04