Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0428

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/21/0429

Ra 2020/21/0430

Ra 2020/21/0431

Rechtssatz

Bei der Interessenabwägung kann einerseits der Ziffer eins, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 ("die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war") und der Ziffer 8, der genannten Bestimmung ("die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") durchaus Bedeutung zukommen. Allerdings hat das schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unrechtmäßigen oder unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210428.L04