Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.01.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0378

Rechtssatz

Schubhaft kann zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255; VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210378.L01