Verwaltungsgerichtshof
18.03.2021
Ra 2020/21/0375
Hat der Fremde in seiner Beschwerdeschrift die Unverhältnismäßigkeit der (Aufrechterhaltung der) Schubhaft wegen gesundheitlicher Probleme - ausreichend substantiiert - dargelegt, hätte das VwG nicht iSd. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und die in der Beschwerde ausdrücklich beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung für entbehrlich erachten dürfen vergleiche VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210375.L02