Verwaltungsgerichtshof
30.11.2020
Ra 2020/21/0355
Dem Fremden kommt auf Grund des ihm erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Daher wäre die (amtswegige) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 nur dann vorzunehmen ist, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, vom VwG ersatzlos zu beheben gewesen vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0091).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210355.L02