Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0355

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/21/0067 E 29. Mai 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG 2014 ergeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210355.L01