Verwaltungsgerichtshof
20.08.2020
Ra 2020/21/0292
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/21/0293
Ra 2020/21/0294
Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein besonderer Härtefall iSd. Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG 2005 vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung des zeitlichen Elements in Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 2, NAG 2005 geregelt ist; demnach bedarf es eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens, damit das Aufenthaltsrecht - unter den weiteren Voraussetzungen des Einleitungssatzes des Paragraph 54, Absatz 2, NAG 2005 - trotz Scheidung erhalten bleibt.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210292.L02