Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.08.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0292

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/21/0293

Ra 2020/21/0294

Rechtssatz

Ein besonderer Härtefall iSd. Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG 2005 wird mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt vergleiche VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210292.L01