Verwaltungsgerichtshof
09.07.2020
Ra 2020/21/0240
GRS wie Ra 2018/21/0205 B 13. November 2018 RS 3
Wurde der Antrag des Fremden auf Gewährung von internationalem Schutz vollinhaltlich rechtskräftig abgewiesen, kam - insoweit geänderte Verhältnisse wurden nicht behauptet - eine Neubeurteilung im Rahmen der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat von vornherein nicht in Betracht. Liegt eine Konstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210240.L01